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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge von Ewertz Mietservice

 

I. Mietvertrag

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

  2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Mietsache (Arbeitsbühne) für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Mietsachen auf Anfrage bereit.

  3. Sollte der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit wünschen, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.

  4. Mit der Abfahrt der Mietsache vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über: Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache an.

  5. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

  6. Der Vermieter haftet für den Ausfall der Arbeitsbühne nach Gefahrübergang auf den Mieter nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

  7. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend.

II. Übergabe der Mietsache

  1. Anlieferungen und Abholungen erfolgen nur nach Absprache per Mail oder telefonisch.

  2. Zur vereinbarten Rückgabe und Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache abholbereit am Anlieferungsort zur Verfügung zu stellen. Die Mietsache ist zudem im aufrechten Zustand zurückzugeben. Eine Stapelung oder unsachgemäße Lagerung ist untersagt.

  3. Abholungen und Rücklieferungen erfolgen nach vorheriger Absprache.

  4. Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung werden gemäß unserer Monteurstundensätze für jede angefangene Stunde berechnet (45 EUR / Stunde).

  5. Die Mietsache muss bis zur Abholung durch den Vermieter auf Kosten des Mieters sicher und witterungsgeschützt untergestellt werden.

III. Einsatzbedingungen

  1. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, so hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.

  2. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

  3. Die Arbeitsbühne darf ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland / Luxembourg oder Belgien verwendet werden.

  4. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet die Mietsache abzudecken.

  5. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Vermieter dürfen die Arbeitsbühnen nicht für Einsätze verwendet werden, die einen erhöhten Verschleiß verursachen. Hierzu gehören insbesondere Sandstrahlen, Lackieren und Arbeiten in Kontakt mit aggressiven Substanzen. Der Mieter haftet für die Beseitigung von Verunreinigungen sowie für eine dem normalen Verschleiß übersteigendende Abnutzung der Mietsache.

  6. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.

  7. Die Arbeitsbühne steht vom Zeitpunkt der Gefahrübernahme unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen und zwar sowohl an der Mietsache wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass die Mietsache für die Zeit, während der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.

  8. Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.

  9. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Mietsache sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden; seine Anweisungen sind zu befolgen.

  10. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung der Mietsache oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defektes muss der Mieter nachweisen.

  11. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

  12. Es ist immer auf ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes zu achten (Eigengewicht der Maschine zzgl. Beladung).

  13. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung

 

 

IV. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,

               a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

               b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

               c. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die                           Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

               d. Eventuelle für den Einsatz des Mietgegenstandes erforderliche behördliche Genehmigungen sowie Absperrungen hat   der Mieter                                             eigenverantwortlich einzuholen bzw. zu besorgen.

   2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder                 durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der           Untersuchung trägt der Vermieter.

 

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.

  2. Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

  3. Abrechnungsgrundlagen sind die Auftragsscheine bzw. Mietverträge, die vom Mieter unterschrieben werden und die jeweils gültigen Preislisten.

  4. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 9% über den Basiszinssatz p.a. Hiervon unberührt bleiben individuelle Vereinbarungen mit dem Vermieter.

  5. Bei Zahlungsverzug (Ziff. 4) ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache sofort zurückzuholen. Den ihm hieraus entstehenden Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis mindestens in Höhe des Mietzinses, der für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.

  6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne zum Vertriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen, diese sollte aber mind. € 200.- bei 1 Tag Vermietung und max. 50% der Vermietungsrate bei mehrtägiger Vermietung nicht überschreiten.

 

VI. Beendigung der Miete

  1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

  2. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

  3. Bei Zahlungsverzug des Mieters, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder wenn über das Vermögen des Mieters die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eine sonstige Maßnahme gem. § 21 InsO beantragt wird, ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Mietsache auf eigene Kosten unverzüglich zurückzuverlangen bzw. abzuholen. Die Miete wird entsprechend der Kürzung der Mietzeit angepasst und vom Vermieter entsprechend zurückerstattet.

 

VII. Versicherung

Die Mietsache ist gegen Entwendung und Beschädigung versichert, wobei im Schadensfall eine Selbstbeteiligung wie folgt vom Mieter zu tragen ist:

  • 2500 EUR im Falle einer Beschädigung

  • 10 % der Schadenssumme, mindestens 500,00 EUR und höchstens 20.000,00 EUR im Falle einer Entwendung

 

Im Falle eines Diebstahls ist dieser unverzüglich dem zuständigen Polizeirevier zu melden. Die Diebstahlmeldung ist dem Vermieter unverzüglich vorzulegen. Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Verwendung der Arbeitsbühne außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Luxembourg und Belgien. Bei Diebstahl oder Beschädigung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Luxembourg oder Belgien haftet der Mieter unbeschränkt.

 

VIII. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

IX. Gültigkeit

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Mietvertrages hiervon unberührt.

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